Entlastung für Selbstständige mit geringem Einkommen

kleine Selbstständige und Freiberufler werden durch das Versichertenentlastungsgesetz finanziell bessergestellt.
Mindestbeitrag für Selbstständige | (c) Quelle: pixabay

Selbstständige und Freiberufler, deren monatliche Bruttogewinne unterhalb von 2283 Euro liegen, profitieren vom neuen Versichertenentlastungsgesetz, auch wenn sie den Zusatzbeitrag nach wie vor allein zu tragen haben. Denn das Gesetz sieht vor, dass das für die Bemessung des monatlichen Beitrags zugrunde gelegte Mindesteinkommen deutlich herabgesenkt wird.

 

Mindestbeitrag 2018

2018 gilt ein Mindesteinkommen von 2283,50 Euro. Daraus ergibt sich bei einem Zusatzbeitrag von 1,0 Prozent ein durchschnittlicher Mindestbeitrag von 356,27 Euro ( mit Krankengeld) für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Wird der ermäßigte Beitragssatz (ohne Krankengeld ) gewählt, zahlen Selbstständige mindestens noch 342,52 Euro.

 

Mindestbeitrag ab 2019

Ab 2019 gilt ein Mindesteinkommen von 1038,33 EUR. Daraus ergibt sich bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 0.9 Prozent ein Mindestbeitrag von 160,94 Euro ( mit Krankengeld) für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Ohne Krankengeld-Option zahlen Selbstständige nur noch im Schnitt einen Minimalbeitag von 154,71 Euro.

 

Ausnahmen

Wer als Selbstständiger mit einem privat versicherten Partner verheiratet ist, profitiert nicht von den Entlastungen. In diesem Falle gilt weiterhin die Regel, wonach zur Bemessung des GKV-Krankenkassenbeitrages jeweils die Hälfte des eigenen Einkommens und die Hälfte des Partnereinkommens herangezogen wird. Selbst wer deutlich weniger als das Mindesteinkommen verdient, muss unter Umständen einen Betrag von mehr als 400 Euro an die Krankenkasse abführen. In diesem Fall kann die monatliche Belastung nur durch einen Krankenkassenwechsel vermindert werden.

Für freiberuflich tätige Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz über die Künstlersozialkasse krankenversichert sind, gilt weiterhin die Geringfügigkeitsgrenze von 325 Euro im Monat. Mitglieder der Künstlersozialkasse können bereits ab dieser Einnahmeüberschuss-Summe eine vollwertige gesetzliche Krankenversicherung erhalten.